Impressum
A.S.V. Nistertal Emmerichenhain 1969 e.V.
Vorsitzender
Vitali Hafner
Wies 20
56477 Rennerod-Emmerichenhain
Telefon:*0176/78753653*
E-Mail: vitalihafner87@gmail.com
Internet: www.asv-nistertal-emmerichenhain.de
2. Vorsitzender
Lutz Peter
*0171/3869237*
Schriftführer
Sergej Hafner
* 0151/41607941 *
1. Kassierer
Harald Flick
*0170/2943895*
2. Kassierer
Leonid Hafner
* 01512/8822448*
1.Jugend- und Sportwart
Björn Radermacher
*0178/1802907*
2.Jugend-und Sportwart
Mario Heidemann
* 0170/9332825*
1.Gewässerwart
Daniel Künkler
* 0171/2196656*
2. Gewässerwart
Kai Schlutow
*0171/1788157*
Hütten und Gerätewart
Andreas Richter
*1512/3526937*
Presse- und Medienwart
Rolf Koch
*0170/4629025*
Vertretungsberechtigter Vorstand:
Vitali Hafner, (1. Vorsitzender), Lutz Peter, (2. Vorsitzender)
Presse- und Medienwart
Rolf Koch
*0170/4629025*
Vertretungsberechtigter Vorstand:
Vitali Hafner, (1. Vorsitzender), Lutz Peter, (2. Vorsitzender)
Registergericht:
Amtsgericht Montabaur
Registernummer:
6VR 431
Amtsgericht Montabaur
Registernummer:
6VR 431
Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 55 Abs. 2 RStV:
ASV Nistertal Emmerichenhain 1969 e.V.
ASV Nistertal Emmerichenhain 1969 e.V.
Auszeichnungen des Vereines!
SATZUNG des Angelsportvereins: Nistertal Emmerichenhain 1969 e.V.
Fassung vom 06.07.2013
§ 1 Name, Sitz und Gerichtsstand
1. Der Verein führt den Namen: Angelsportverein ( A.S.V ) Nistertal Emmerichenhain 1969 e.V.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen. Sein Sitz ist in 56477
Emmerichenhain.
2. Der Gerichtsstand ist Montabaur, Registernummer: 6VR 431
Emmerichenhain.
2. Der Gerichtsstand ist Montabaur, Registernummer: 6VR 431
§ 2 Zweck
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übung und
Leistung verwirklicht. Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung von
Sportanlagen.
6. Zu den Aufgaben des Vereins gehören weiterhin:
· Hege und Pflege aller in und an den Gewässern vorkommenden Tier- und
Pflanzenarten
· Hege und Pflege der Natur, insbesondere die Reinhaltung der Gewässer zum Wohl
der Allgemeinheit
· Die Erhaltung und Wiederherstellung des Ökosystems „Gewässer“
· Pflege des geselligen Zusammenhaltens seiner Mitglieder
· Unterrichtung der Öffentlichkeit durch Wort, Schrift und Presse
· Die Förderung der Vereinsjugend
· Die Pflege der Leibesübungen durch
a) Förderung des Breitensports
b) Förderung des Castingsports
Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
§ 3 Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die einen guten Leumund besitzt, werden.
2. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren können der Jugendgruppe des Vereins beitreten
und die Fischerei nur dann ausüben, wenn die Erklärung der/des Erziehungsberechtigten
vorliegt, die Haftung für Personen- und Sachschäden zu übernehmen, die bei der
Ausübung der Fischerei angerichtet werden. Zur Fischerei ist ein Jahres- oder
Fünfjahresfischereischein zwingend erforderlich. Kinder bis zur Vollendung des 14.
Lebensjahres dürfen nur in Begleitung eines Erwachsenen oder Jugendlichen fischen,
der im Besitz eines gültigen Fischereischeines ist und zur Fischerei berechtigt ist.
3. Der Verein hat aktive, passive, jugendliche und Ehren- Mitglieder. Aktive Mitglieder
dürfen in einer von der Jahreshauptversammlung zu bestimmenden Anzahl von Tagen
pro Jahr die Fischerei ausüben.
4. Ausgeschlossene Mitglieder ( siehe § 6 ) können frühestens nach 2 Jahren wieder
aufgenommen werden.
5. Jedes aktive Mitglied hat im laufenden Geschäftsjahr Arbeitsstunden für den Verein zu
erbringen. Den Umfang und die Art legt die Jahreshauptversammlung fest.
6. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht zu. Sie
werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.
7. Ausnahmen regelt der Vorstand.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Wer sich um die Mitgliedschaft bewirbt, hat dies schriftlich beim 1. Vorsitzenden des
Vereins zu tun. Über die Aufnahme entscheidet die nächste Vorstandsitzung. Es ist eine
einfache Mehrheit des anwesenden Gesamtvorstandes notwendig. Die Aufnahme ist
schriftlich oder mündlich zu bestätigen. Neue Mitglieder sind bei der nächsten
Versammlung namentlich zu benennen. Die persönliche Vorstellung des neuen
Mitgliedes (aktive, Jugend), auf einer der nächsten Versammlungen, innerhalb des
laufenden Geschäftsjahres, ist zwingend erforderlich.
2. Das Mitglied unterwirft sich der Satzung und der jeweils gültigen Gewässerordnung für
vereinseigene Gewässer.
3. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht
begründet werden.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet: - mit dem Tode – durch Austritt – durch Ausschluss
2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er wird erst zum Schluss
des Kalenderjahres wirksam. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Jahresende.
3. Ausschlussgründe sind:
· Nichterfüllung satzungsgemäßer Pflichten und Nichtbeachtung von Anordnungen des Vereinsvorstandes
· schwerer Verstoß gegen das Ansehen des Vereins und der Interessen desselben
· unsportliches Verhalten
· unehrenhafte Handlung innerhalb des Vereins
· wer die Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher Vorteile ausnutzt ( Verkauf oder Tausch von Fischgut )
· Nichterfüllung der sich aus der Zugehörigkeit zum Verein ergebenen
Zahlungsverpflichtungen. Rückstände in der Beitragszahlung von 6 Monaten werden
angemahnt, bei Erfolglosigkeit erfolgt nach 4 Wochen der Ausschluss.
4. Über den Ausschluss eines Mitgliedes nach Ziffer 3 entscheidet die nächste
Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit der
erschienenen volljährigen Mitglieder. Bei Zahlungsverzug in Beiträgen führt den
Ausschluss der Vorstand durch. Zurückliegende Forderungen können eingeklagt werden.
5. Der Vorstand kann vor dem endgültigen Ausschluss eine Sperre verhängen. Während
dieser Zeit ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft. Über den Ausschluss aus dem
Verein muss die nächste Mitgliederversammlung entscheiden.
6. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
§ 7 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
· die Mitgliederversammlung
· der geschäftsführende Vorstand
· der Gesamtvorstand
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
· dem geschäftsführenden Vorstand
· dem Gesamtvorstand2. Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus:
· dem 1. Vorsitzenden
· dem 2. Vorsitzenden
· dem Schriftführer (Geschäftsführer)
· dem 1. Kassierer (1. Kassenwart)
· dem 2. Kassierer (2. Kassenwart)
3. Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und den Abteilungsleitern.
4. Abteilungsleiter werden folgenden Fachbereichen zugeordnet:
· Abteilungsleitern Gewässer, 1. Gewässerwart und 2. Gewässerwart
· Abteilungsleiter Jugendwart
· Abteilungsleiter Casting und Breitensport
· Abteilungsleiter Gerätewart (Hüttenwart)
· Abteilungsleiter Presse- und Medienwart (Öffentlichkeitsarbeit)
5. Der Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende.
Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis soll der 2. Vorsitzende nur bei
Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt sein.
Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt sein.
§ 9 Wahl des Vorstandes
1. Der Vorstand wird durch die ordentliche Jahreshauptversammlung oder eine
außerordentliche Mitgliederversammlung gewählt.
2. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Wiederwahl, auch mehrfach, ist zugelassen. Die Wahl
bedarf der sofortigen Annahme. Abwesende können nur gewählt werden, wenn Ihre
schriftliche Zustimmung vor der Wahl beim Versammlungsleiter vorliegt.
3. Wählbar ist jedes volljährige Mitglied (mind. 18 Jahre alt).
4. Zwischen Entlastung des alten Vorstandes und der Neuwahl leitet ein aus der
Versammlung zu wählender Versammlungsleiter die Versammlung. Dieser darf kein
Vorstandsmitglied der zurück liegenden Amtszeit sein und nicht als 1. Vorsitzendes für
die neue Periode kandidieren.
5. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
6. Die Wahlen sind geheim. Bei nur einem Vorschlag kann öffentlich abgestimmt werden.
7. Das Amt des Vorstandsmitgliedes erlischt durch Niederlegung, Widerruf der Bestellung
oder durch Ausschluss aus dem Verein. Die Bestellung des Vorstandsmitgliedes kann
widerrufen werden, wenn das Vorstandsmitglied sich einer groben Pflichtverletzung
gegenüber dem Verein schuldig gemacht hat oder sich für das Amt als unfähig erweist.
8. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so hat der Vorstand ein
geeignetes anderes Mitglied bis zur nächsten Jahreshauptversammlung zu bestellen.
Scheidet der erste Vorsitzende oder 2 andere Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstandes aus, so muss durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung eine
Ergänzungswahl durchgeführt werden.
§ 10 Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen sind einzuberufen:
1. Als Jahreshauptversammlung im 1. Kalendervierteljahr eines jeden Jahres.
2. Als außerordentliche Mitgliederversammlung:
a) wenn Ergänzungswahl gemäß § 9 (8) erforderlich ist
b) bei Auflösung des Vereins gemäß § 17
3. Als Mitgliederversammlung, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder eine solche von
mindestens 6 Mitgliedern unter Angabe von Gründen erfordert, allgemein alle 3 Monate.
Zu den Mitgliederversammlungen werden die Mitglieder schriftlich oder per Email,
eingeladen. Die Einladung hat zu Punkt 1, 2 und 3 acht Tage vorher zu erfolgen. Anträge zur
Tagesordnung sind dem Vorstand bis spätestens 4 Tage vor der Versammlung schriftlich
einzureichen. Später eingehende Anträge werden nur behandelt, wenn sich die
Versammlung für die Zulassung entscheidet. Sie dürfen keine Satzungsänderungen oder die
Auflösung des Vereins behandeln. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig (Ausnahme siehe § 17)
Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung soll folgende Punkte umfassen:
1.) Jahresbericht des 1. Vorsitzenden
2.) Kassenberichte
3.) Bericht der Kassenprüfer
4.) Wahl eines Versammlungsleiters, falls erforderlich
5.) Entlastung der Kassenwarte und des Vorstandes
6.) Vorstands- und Abteilungsleiterwahl, falls erforderlich
7.) Wahl eines Vereinslokales
8.) Wahl von 2 Kassenprüfern, plus eine Ersatzperson für das kommende Geschäftsjahr
9.) Kostenvoranschläge für das kommende Geschäftsjahr
10.) Satzungsänderungen, Gewässerordnung und Beitrags- bzw. Arbeitsstundenfestsetzung,
falls erforderlich
Das Protokoll der letzten Jahreshauptversammlung wird zur Einsicht ausgelegt.
§ 11 Leitung der Mitgliederversammlung
Der 1.Vorsitzende leitet die Versammlung. Bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende,
ansonst ein anderes Vorstandsmitglied. Die Mitgliederversammlungen entscheiden mit
einfacher Stimmenmehrheit, sofern nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen bedarf es einer
3/4 und bei Beitragsänderungen einer 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder. Für Beschlüsse, die den Erwerb, die Veräußerung, Tausch, Belastung von
Grundstücken, Anpachten und Nachträge des Kostenvoranschlages für das Geschäftsjahr
betreffen, ist eine 2/3 Mehrheit einer außerordentlichen Mitgliederversammlung notwendig.
(Maßgeblich ist die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder)
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Vom Stimmrecht
können nur anwesende Mitglieder Gebrauch machen. Beschlüsse sind schriftlich
aufzuzeichnen.
§ 12 Stimmabgabe
Die Stimmabgabe erfolgt durch Handaufheben, sofern nicht die geheime oder namentliche
Abstimmung nach der Satzung vorgeschrieben ist. Falls ein anwesendes Mitglied geheime
Abstimmung anstelle von Handaufheben fordert, ist dem Antrag zu entsprechen.
§ 13 Vereinsleitung
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins nach Maßgabe der Ihm durch die Satzung
übertragenen Pflichten und Rechte.
Der 1. Vorsitzende oder ein anderes Vereinsmitglied beruft und leitet die Sitzung des
Vorstandes und die Versammlung der Mitglieder. Der Vorstand ist einzuberufen, sooft es die
Lage der Geschäfte erfordert oder ein anderes Vorstandsmitglied es beantragt.
Den übrigen Mitgliedern des Vorstandes obliegt die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus
ihren Tätigkeitsbereichen ergeben. Der Vorstand kann, wenn es erforderlich ist, Fachkräfte
zu Rate ziehen. Der Vorstand ist berechtigt, wenn Mitglieder gegen die gesetzlichen
Bestimmungen, die fischereirechtlichen Grundsätze oder gegen die Gewässerordnung für
vereinseigene Gewässer verstoßen, folgende Maßnahmen einleiten:
1.) Verwarnung
2.) Verweis
3.) Verweis mit Geldbuße oder zeitweiligem Entzug der Fischerlaubnis für vereinseigene
Gewässer
4.) Vollkommene Sperre mit dem Ziel des Ausschlusses nach § 6. Die ausgesprochene
Strafe bzw. Sperre ist dem Mitglied per Post mitzuteilen. Bei Beschlüssen des
Vorstandes entscheidet einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
übertragenen Pflichten und Rechte.
Der 1. Vorsitzende oder ein anderes Vereinsmitglied beruft und leitet die Sitzung des
Vorstandes und die Versammlung der Mitglieder. Der Vorstand ist einzuberufen, sooft es die
Lage der Geschäfte erfordert oder ein anderes Vorstandsmitglied es beantragt.
Den übrigen Mitgliedern des Vorstandes obliegt die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus
ihren Tätigkeitsbereichen ergeben. Der Vorstand kann, wenn es erforderlich ist, Fachkräfte
zu Rate ziehen. Der Vorstand ist berechtigt, wenn Mitglieder gegen die gesetzlichen
Bestimmungen, die fischereirechtlichen Grundsätze oder gegen die Gewässerordnung für
vereinseigene Gewässer verstoßen, folgende Maßnahmen einleiten:
1.) Verwarnung
2.) Verweis
3.) Verweis mit Geldbuße oder zeitweiligem Entzug der Fischerlaubnis für vereinseigene
Gewässer
4.) Vollkommene Sperre mit dem Ziel des Ausschlusses nach § 6. Die ausgesprochene
Strafe bzw. Sperre ist dem Mitglied per Post mitzuteilen. Bei Beschlüssen des
Vorstandes entscheidet einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 14 Beitrag und Umlagen
Der Vereinsbeitrag, die Aufnahmegebühr und die aus besonderen Anlässen zu leistenden
Umlagen werden jeweils von der Mitgliederversammlung nach § 10, jedoch ohne
rückwirkende Kraft festgesetzt. Für die Festsetzung einer Umlage ist eine 2/3 Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Der Vereinsbetrag, die Aufnahmegebühr und Umlagen sind Bringschulden.
Der Vereinsbetrag ist von den aktiven Mitgliedern vor Beginn der Angelsaison in voller Höhe
zu entrichten, die passiven Mitglieder bezahlen den Betrag in voller Höhe bis zum Ende des
ersten Halbjahres.
Die Aufnahmegebühr ist sofort zu entrichten, sobald die Bestätigung der Aufnahme in
Empfang genommen wird.
Der Vorstand ist berechtigt, in Einzelfallentscheidungen, bei Antrag auf
Zahlungserleichterungen, diese zu gewähren. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
(Vernachlässigte Beitragszahlungen siehe § 6).
§ 15 Vereinsklausel
Die Mitgliedschaft begründet kein Recht, an vereinseigenen Gewässern fischen zu dürfen.
Die Vergabe von Erlaubnisscheinen zu Befischen von vereinseigenen Gewässern obliegt der
Mitgliederversammlung.
§ 16 Besondere Institutionen des Vereins
Sofern die Vereinsinteressen es erfordern, können für den laufenden Sportbetrieb und das
Vereinsleben Ausschüsse gebildet werden, zum Beispiel ein Festausschuss, Ausschüsse
zur Organisation besonderer Veranstaltungen oder Vorhaben.
Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Der
Ausschuss bzw. das betreffende Mitglied ist in seinem Aufgabenbereich selbstständig,
untersteht aber der Weisungsbefugnis des Vorstandes.
§ 17 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins
ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die
Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder erschienen ist. Ist die Versammlung
nicht beschlussfähig, so wird der Antrag auf Auflösung des Vereins bei einer weiteren
Versammlung vorgelegt. Diese kann frühestens 4 Wochen nach der letzten Versammlung
stattfinden. Die Einberufung zu dieser Versammlung muss mindestens 2 Wochen vorher
erfolgt sein. Diese weitere Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Im Fall der Auflösung haben die Mitglieder ihre schwebenden Verbindlichkeiten dem Verein
zu erfüllen.
Das nach der Auflösung des Vereins und nach der Abwicklung der Geschäfte verbleibende
Vermögen fällt der Stadt Rennerod zur Förderung des Kindergartens im Stadtteil
Emmerichenhain zu.
§ 18 Verweisungsklausel
1. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften des BGB
Anwendung.
§ 19 Salvatorische Klausel
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so
bleibt die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
2. Eine rechtsunwirksame Bestimmung ist durch die Mitgliederversammlung durch eine
rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer Wirkung dem Sinn der
ursprünglichen Bestimmung weitest möglich entspricht.
§ 20 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde von der Jahreshauptversammlung am 25.01.2014 in
Emmerichenhain beschlossen.
Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und hebt alle vorherigen Satzungen
auf.
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