SATZUNG des Angelsportvereins: Nistertal Emmerichenhain 1969 e.V.

Fassung vom 06.07.2013

§ 1 Name, Sitz und Gerichtsstand

1. Der Verein führt den Namen: Angelsportverein ( A.S.V ) Nistertal Emmerichenhain 1969 e.V.

Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen. Sein Sitz ist in 56477

Emmerichenhain.

2. Der Gerichtsstand ist Montabaur, Registernummer: 6VR 431


§ 2 Zweck

1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder

durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übung und

Leistung verwirklicht. Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung von

Sportanlagen.

6. Zu den Aufgaben des Vereins gehören weiterhin:

· Hege und Pflege aller in und an den Gewässern vorkommenden Tier- und

Pflanzenarten

· Hege und Pflege der Natur, insbesondere die Reinhaltung der Gewässer zum Wohl

der Allgemeinheit

· Die Erhaltung und Wiederherstellung des Ökosystems „Gewässer“

· Pflege des geselligen Zusammenhaltens seiner Mitglieder

· Unterrichtung der Öffentlichkeit durch Wort, Schrift und Presse

· Die Förderung der Vereinsjugend

· Die Pflege der Leibesübungen durch

a) Förderung des Breitensports

b) Förderung des Castingsports

Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.


§ 3 Geschäftsjahr

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die einen guten Leumund besitzt, werden.

2. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren können der Jugendgruppe des Vereins beitreten

und die Fischerei nur dann ausüben, wenn die Erklärung der/des Erziehungsberechtigten

vorliegt, die Haftung für Personen- und Sachschäden zu übernehmen, die bei der

Ausübung der Fischerei angerichtet werden. Zur Fischerei ist ein Jahres- oder

Fünfjahresfischereischein zwingend erforderlich. Kinder bis zur Vollendung des 14.

Lebensjahres dürfen nur in Begleitung eines Erwachsenen oder Jugendlichen fischen,

der im Besitz eines gültigen Fischereischeines ist und zur Fischerei berechtigt ist.

3. Der Verein hat aktive, passive, jugendliche und Ehren- Mitglieder. Aktive Mitglieder

dürfen in einer von der Jahreshauptversammlung zu bestimmenden Anzahl von Tagen

pro Jahr die Fischerei ausüben.

4. Ausgeschlossene Mitglieder ( siehe § 6 ) können frühestens nach 2 Jahren wieder

aufgenommen werden.

5. Jedes aktive Mitglied hat im laufenden Geschäftsjahr Arbeitsstunden für den Verein zu

erbringen. Den Umfang und die Art legt die Jahreshauptversammlung fest.

6. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht zu. Sie

werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.

7. Ausnahmen regelt der Vorstand.


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Wer sich um die Mitgliedschaft bewirbt, hat dies schriftlich beim 1. Vorsitzenden des

Vereins zu tun. Über die Aufnahme entscheidet die nächste Vorstandsitzung. Es ist eine

einfache Mehrheit des anwesenden Gesamtvorstandes notwendig. Die Aufnahme ist

schriftlich oder mündlich zu bestätigen. Neue Mitglieder sind bei der nächsten

Versammlung namentlich zu benennen. Die persönliche Vorstellung des neuen

Mitgliedes (aktive, Jugend), auf einer der nächsten Versammlungen, innerhalb des

laufenden Geschäftsjahres, ist zwingend erforderlich.

2. Das Mitglied unterwirft sich der Satzung und der jeweils gültigen Gewässerordnung für

vereinseigene Gewässer.

3. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht

begründet werden.


§ 6 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet: – mit dem Tode – durch Austritt – durch Ausschluss

2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er wird erst zum Schluss

des Kalenderjahres wirksam. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Jahresende.

3. Ausschlussgründe sind:

· Nichterfüllung satzungsgemäßer Pflichten und Nichtbeachtung von Anordnungen des Vereinsvorstandes

· schwerer Verstoß gegen das Ansehen des Vereins und der Interessen desselben

· unsportliches Verhalten

· unehrenhafte Handlung innerhalb des Vereins

· wer die Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher Vorteile ausnutzt ( Verkauf oder Tausch von Fischgut )

· Nichterfüllung der sich aus der Zugehörigkeit zum Verein ergebenen

Zahlungsverpflichtungen. Rückstände in der Beitragszahlung von 6 Monaten werden

angemahnt, bei Erfolglosigkeit erfolgt nach 4 Wochen der Ausschluss.

4. Über den Ausschluss eines Mitgliedes nach Ziffer 3 entscheidet die nächste

Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit der

erschienenen volljährigen Mitglieder. Bei Zahlungsverzug in Beiträgen führt den

Ausschluss der Vorstand durch. Zurückliegende Forderungen können eingeklagt werden.

5. Der Vorstand kann vor dem endgültigen Ausschluss eine Sperre verhängen. Während

dieser Zeit ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft. Über den Ausschluss aus dem

Verein muss die nächste Mitgliederversammlung entscheiden.

6. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.


§ 7 Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind:

· die Mitgliederversammlung

· der geschäftsführende Vorstand

· der Gesamtvorstand


§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

· dem geschäftsführenden Vorstand

· dem Gesamtvorstand2. Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus:

· dem 1. Vorsitzenden

· dem 2. Vorsitzenden

· dem Schriftführer (Geschäftsführer)

· dem 1. Kassierer (1. Kassenwart)

· dem 2. Kassierer (2. Kassenwart)

3. Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und den Abteilungsleitern.

4. Abteilungsleiter werden folgenden Fachbereichen zugeordnet:

· Abteilungsleitern Gewässer, 1. Gewässerwart und 2. Gewässerwart

· Abteilungsleiter Jugendwart

· Abteilungsleiter Casting und Breitensport

· Abteilungsleiter Gerätewart (Hüttenwart)

· Abteilungsleiter Presse- und Medienwart (Öffentlichkeitsarbeit)

5. Der Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende.

Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis soll der 2. Vorsitzende nur bei

Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt sein.


§ 9 Wahl des Vorstandes

1. Der Vorstand wird durch die ordentliche Jahreshauptversammlung oder eine

außerordentliche Mitgliederversammlung gewählt.

2. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Wiederwahl, auch mehrfach, ist zugelassen. Die Wahl

bedarf der sofortigen Annahme. Abwesende können nur gewählt werden, wenn Ihre

schriftliche Zustimmung vor der Wahl beim Versammlungsleiter vorliegt.

3. Wählbar ist jedes volljährige Mitglied (mind. 18 Jahre alt).

4. Zwischen Entlastung des alten Vorstandes und der Neuwahl leitet ein aus der

Versammlung zu wählender Versammlungsleiter die Versammlung. Dieser darf kein

Vorstandsmitglied der zurück liegenden Amtszeit sein und nicht als 1. Vorsitzendes für

die neue Periode kandidieren.

5. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.

6. Die Wahlen sind geheim. Bei nur einem Vorschlag kann öffentlich abgestimmt werden.

7. Das Amt des Vorstandsmitgliedes erlischt durch Niederlegung, Widerruf der Bestellung

oder durch Ausschluss aus dem Verein. Die Bestellung des Vorstandsmitgliedes kann

widerrufen werden, wenn das Vorstandsmitglied sich einer groben Pflichtverletzung

gegenüber dem Verein schuldig gemacht hat oder sich für das Amt als unfähig erweist.

8. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so hat der Vorstand ein

geeignetes anderes Mitglied bis zur nächsten Jahreshauptversammlung zu bestellen.

Scheidet der erste Vorsitzende oder 2 andere Mitglieder des geschäftsführenden

Vorstandes aus, so muss durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung eine

Ergänzungswahl durchgeführt werden.


§ 10 Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen sind einzuberufen:

1. Als Jahreshauptversammlung im 1. Kalendervierteljahr eines jeden Jahres.

2. Als außerordentliche Mitgliederversammlung:

a) wenn Ergänzungswahl gemäß § 9 (8) erforderlich ist

b) bei Auflösung des Vereins gemäß § 17

3. Als Mitgliederversammlung, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder eine solche von

mindestens 6 Mitgliedern unter Angabe von Gründen erfordert, allgemein alle 3 Monate.

Zu den Mitgliederversammlungen werden die Mitglieder schriftlich oder per Email,

eingeladen. Die Einladung hat zu Punkt 1, 2 und 3 acht Tage vorher zu erfolgen. Anträge zur

Tagesordnung sind dem Vorstand bis spätestens 4 Tage vor der Versammlung schriftlich

einzureichen. Später eingehende Anträge werden nur behandelt, wenn sich die

Versammlung für die Zulassung entscheidet. Sie dürfen keine Satzungsänderungen oder die

Auflösung des Vereins behandeln. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die

Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig (Ausnahme siehe § 17)

Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung soll folgende Punkte umfassen:

1.) Jahresbericht des 1. Vorsitzenden

2.) Kassenberichte

3.) Bericht der Kassenprüfer

4.) Wahl eines Versammlungsleiters, falls erforderlich

5.) Entlastung der Kassenwarte und des Vorstandes

6.) Vorstands- und Abteilungsleiterwahl, falls erforderlich

7.) Wahl eines Vereinslokales

8.) Wahl von 2 Kassenprüfern, plus eine Ersatzperson für das kommende Geschäftsjahr

9.) Kostenvoranschläge für das kommende Geschäftsjahr

10.) Satzungsänderungen, Gewässerordnung und Beitrags- bzw. Arbeitsstundenfestsetzung,

falls erforderlich

Das Protokoll der letzten Jahreshauptversammlung wird zur Einsicht ausgelegt.


§ 11 Leitung der Mitgliederversammlung

Der 1.Vorsitzende leitet die Versammlung. Bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende,

ansonst ein anderes Vorstandsmitglied. Die Mitgliederversammlungen entscheiden mit

einfacher Stimmenmehrheit, sofern nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist. Bei

Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen bedarf es einer

3/4 und bei Beitragsänderungen einer 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten

Mitglieder. Für Beschlüsse, die den Erwerb, die Veräußerung, Tausch, Belastung von

Grundstücken, Anpachten und Nachträge des Kostenvoranschlages für das Geschäftsjahr

betreffen, ist eine 2/3 Mehrheit einer außerordentlichen Mitgliederversammlung notwendig.

(Maßgeblich ist die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder)

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Vom Stimmrecht

können nur anwesende Mitglieder Gebrauch machen. Beschlüsse sind schriftlich

aufzuzeichnen.


§ 12 Stimmabgabe

Die Stimmabgabe erfolgt durch Handaufheben, sofern nicht die geheime oder namentliche

Abstimmung nach der Satzung vorgeschrieben ist. Falls ein anwesendes Mitglied geheime

Abstimmung anstelle von Handaufheben fordert, ist dem Antrag zu entsprechen.


§ 13 Vereinsleitung

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins nach Maßgabe der Ihm durch die Satzung

übertragenen Pflichten und Rechte.

Der 1. Vorsitzende oder ein anderes Vereinsmitglied beruft und leitet die Sitzung des

Vorstandes und die Versammlung der Mitglieder. Der Vorstand ist einzuberufen, sooft es die

Lage der Geschäfte erfordert oder ein anderes Vorstandsmitglied es beantragt.

Den übrigen Mitgliedern des Vorstandes obliegt die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus

ihren Tätigkeitsbereichen ergeben. Der Vorstand kann, wenn es erforderlich ist, Fachkräfte

zu Rate ziehen. Der Vorstand ist berechtigt, wenn Mitglieder gegen die gesetzlichen

Bestimmungen, die fischereirechtlichen Grundsätze oder gegen die Gewässerordnung für

vereinseigene Gewässer verstoßen, folgende Maßnahmen einleiten:

1.) Verwarnung

2.) Verweis

3.) Verweis mit Geldbuße oder zeitweiligem Entzug der Fischerlaubnis für vereinseigene

Gewässer

4.) Vollkommene Sperre mit dem Ziel des Ausschlusses nach § 6. Die ausgesprochene

Strafe bzw. Sperre ist dem Mitglied per Post mitzuteilen. Bei Beschlüssen des

Vorstandes entscheidet einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei

Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.


§ 14 Beitrag und Umlagen

Der Vereinsbeitrag, die Aufnahmegebühr und die aus besonderen Anlässen zu leistenden

Umlagen werden jeweils von der Mitgliederversammlung nach § 10, jedoch ohne

rückwirkende Kraft festgesetzt. Für die Festsetzung einer Umlage ist eine 2/3 Mehrheit der

anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Der Vereinsbetrag, die Aufnahmegebühr und Umlagen sind Bringschulden.

Der Vereinsbetrag ist von den aktiven Mitgliedern vor Beginn der Angelsaison in voller Höhe

zu entrichten, die passiven Mitglieder bezahlen den Betrag in voller Höhe bis zum Ende des

ersten Halbjahres.

Die Aufnahmegebühr ist sofort zu entrichten, sobald die Bestätigung der Aufnahme in

Empfang genommen wird.

Der Vorstand ist berechtigt, in Einzelfallentscheidungen, bei Antrag auf

Zahlungserleichterungen, diese zu gewähren. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

(Vernachlässigte Beitragszahlungen siehe § 6).


§ 15 Vereinsklausel

Die Mitgliedschaft begründet kein Recht, an vereinseigenen Gewässern fischen zu dürfen.

Die Vergabe von Erlaubnisscheinen zu Befischen von vereinseigenen Gewässern obliegt der

Mitgliederversammlung.


§ 16 Besondere Institutionen des Vereins

Sofern die Vereinsinteressen es erfordern, können für den laufenden Sportbetrieb und das

Vereinsleben Ausschüsse gebildet werden, zum Beispiel ein Festausschuss, Ausschüsse

zur Organisation besonderer Veranstaltungen oder Vorhaben.

Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Der

Ausschuss bzw. das betreffende Mitglied ist in seinem Aufgabenbereich selbstständig,

untersteht aber der Weisungsbefugnis des Vorstandes.


§ 17 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen

außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins

ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die

Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn

mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder erschienen ist. Ist die Versammlung

nicht beschlussfähig, so wird der Antrag auf Auflösung des Vereins bei einer weiteren

Versammlung vorgelegt. Diese kann frühestens 4 Wochen nach der letzten Versammlung

stattfinden. Die Einberufung zu dieser Versammlung muss mindestens 2 Wochen vorher

erfolgt sein. Diese weitere Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der

erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Im Fall der Auflösung haben die Mitglieder ihre schwebenden Verbindlichkeiten dem Verein

zu erfüllen.

Das nach der Auflösung des Vereins und nach der Abwicklung der Geschäfte verbleibende

Vermögen fällt der Stadt Rennerod zur Förderung des Kindergartens im Stadtteil

Emmerichenhain zu.


§ 18 Verweisungsklausel

1. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften des BGB

Anwendung.


§ 19 Salvatorische Klausel

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so

bleibt die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

2. Eine rechtsunwirksame Bestimmung ist durch die Mitgliederversammlung durch eine

rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer Wirkung dem Sinn der

ursprünglichen Bestimmung weitest möglich entspricht.


§ 20 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde von der Jahreshauptversammlung am 25.01.2014 in

Emmerichenhain beschlossen.

Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und hebt alle vorherigen Satzungen

auf.