Neuigkeiten

Termine in 2023 am Weiher zum Frühschoppen

Aufgrund der vielen Nachfragen hat der Vorstand beschlossen,

wieder den "Frühschoppen am Weiher" aufleben zu lassen.

Hier die Termine:

Sonntag, 07.05.2023 10-14Uhr                      

Donnerstag, 18.05.2023 11-15Uhr                 

Sonntag, 04.06.2023 10-14Uhr                      

Sonntag, 02.07.2023 10-14Uhr                     

Sonntag, 06.08.2023 10-14Uhr                      

Sonntag, 03.09.2023 10-14Uhr

An diesen Sonntagen ist auch das Gastangeln von 06-14Uhr mit              

gültigem Fischereischein erlaubt.   

            

Details dazu siehe Aushang Weiher oder bei einem Vorstandsmitglied.

 

                  

 

ASV wieder stärkster Verein bei der Aktion „Saubere Landschaft“ in Rennerod

- Starke Beteiligung der Angeljugend macht stolz auf die Jugendarbeit

Heute war der ASV Nistertal-Emmerichenhain mit einer starken Mannschaft von insgesamt 26 Anglern bei der Aktion „Saubere Landschaft“ in Rennerod und Umgebung unterwegs. Ganz besonders erfreulich war die starke Beteiligung der Angeljugend um den Jugendleiter Mario Heidemann, die den Vorstand und den Vorsitzenden Vitali Hafner richtig stolz gemacht hat.

Wie jedes Jahr war der Anhänger vom Andreas Richter wieder rappelvoll mit gesammeltem Unrat.

Wie schon in den letzten Jahren waren die Highlight Flachmänner und Schnapsflaschen. Als Dankeschön erhielten alle beteiligten einen „Eisvogelkrug“, ein Umweltbuch von der Stiftung Naturschutz aus Mainz und Blumensamentütchen der „Kleinen Bienenretter“. Zum Abschluss der Aktion wurden alle Beteiligten vom Stadtbürgermeister Raimund Scharwat in die Westerwaldhalle zum Mittagessen eingeladen.

Alles in allem war es vom ASV ein starkes Zeichen in Sachen Umwelt- und Naturschutz.

Euer Rolf

Brandgefährliche Asiatische Hornisse auf dem Vormarsch!

Hinweise zur Ausbreitung der Asiatischen Hornisse in Rheinland-Pfalz

Angler werden gebeten, Nester unbedingt zu melden!

Die asiatische Hornisse Vespa velutina stammt aus Südostasien und gilt bei uns als invasive Art. In Europa wurde sie erstmals 2004 in Bordeaux in Südfrankreich nachgewiesen. Zehn Jahre später dann erstmals in Deutschland.

Nachdem in den letzten Jahren nur vereinzelt Nester dieser invasiven Hornissenart entdeckt wurden, haben sich in diesem Jahr die Beobachtungen von medizinballgroßen Nestern in Baumkronen, insbesondere im südlichen Rheinland-Pfalz, gehäuft. Eine erste gesicherte Beobachtung eines Einzeltiers, was auf ein dortiges Nest schließen lässt, wurde nördlich der Mosel gemeldet. Das in diesem Jahr gehäufte Auftreten der asiatischen Hornisse dürfte auch auf die klimatischen Veränderungen mit deutlich höheren Temperaturen vor allem während des Winters zurückzuführen sein. Der grundlegende Unterschied zwischen der Europäischen Hornisse und der Asiatischen Hornisse besteht darin, dass die Europäische Hornisse einen besonderen Schutzstatus hat. Man darf sie weder fangen noch bekämpfen. Die Asiatischen Hornisse hingegen ist eine invasive Art, weshalb es eine Meldungs- und Bekämpfungspflicht gibt. Als Privatperson sollte man nichts gegen die Asiatischen Hornisse unternehmen, außer eine Sichtung zu melden. Alles Weitere müssen die Behörden veranlassen. Beschreibung und Meldung finden sie unter:

https://artenfinder.rlp.de/MeldeaufrufAsiatischeHornisse

Um die Auswirkungen der asiatischen Hornisse auf die heimische Insektenwelt besser zu verstehen, soll zunächst die Verbreitung in Rheinland-Pfalz erfasst werden. Dazu ruft das Landesamt für Umwelt, die Stiftung Natur und Umwelt und das Fachzentrum für Bienen und Imkerei im Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Westerwald-Osteifel die Bevölkerung auf, Nestbeobachtungen zu melden. Die Nester der neuen Hornissenart sind schon von weitem in den jetzt laubfreien Baumkronen zu sehen. Sie haben die Größe eines Medizinballs und befinden sich oft in zehn Meter Höhe oder darüber. Beobachtungen können über das Internetportal gemeldet werden.

www.artenfinder.rlp.de

Wichtig! Die asiatische Hornisse ist sehr aggressiv. Sie verteidigt das Nest sofort mit hunderten von Arbeiterinnen.

Der Stachel ist bis zu 4 mm lang und durchdringt Imkerbekleidung.

Sie spritzt das Gift sogar durch das Gesichtsgitter des Kopfschutzes. Der Stich ist sehr schmerzhaft und kann unter Umständen zu schweren allergischen Reaktionen führen.

Rolf Koch

Beauftragter für Umwelt- und Naturschutz im Westerwaldkreis

 

 

 

Biber an der Breitenbachtalsperre gesichtet!

April, April :-)

Euer Rolf

Biber an der Breitenbachtalsperre gesichtet!

Was sich beim Arbeitsdienst am letzten Wochenende abzeichnete, hat sich heute beim Anangeln bewahrheitet.

Daniel Künkler, Experte für Biodiversität einheimischer Nutzholzgewinnung und Lutz Peter, Fachmann für den kanadischen Global Wildlife Travel Index sind sich einig: Wir haben Biber am Gewässer!

So wie unser Gewässerwart Kai Schlutow jedes Wochenende am Vereinsgewässer unterwegs ist, um die dort angetroffenen Vogelarten aufzulisten, machte er beim Arbeitsdienst am 18.03.2023 eine unerwartete und nahezu sensationelle Beobachtung unterhalb vom Zulauf des Breitenbaches. In diesem schwer zugänglichen Vogelschutzgebiet entdeckte er die ersten Biber-Spuren – eine ältere, bereits etwas Verwitterte, und viele frische. Mehr als zehn, meist junge Bäume eines Weichholzes, zwei sogar mit einem Stammdurchmesser von 20 bis 25 Zentimetern, waren von mindesten einem Biber mit dessen messerscharfen Nagezähnen gefällt worden. Die Späne rund um den gefällten Baum weisen eine erstaunliche Größe auf.

Gleichzeitig befand sich am Zulauf des Breitenbachs ein angefangener Biberdamm aus Knüppeln, meist mit abgenagter Rinde. Hier wollten die seltenen Nager wohl den Bach aufstauen. Ob sich an dieser Stelle ein einzelner oder gar ein Biber-Paar an die Landschaftsgestaltung machten, ist unklar. Ebenso ist unbekannt, wann sie sich dort niederließen, von wo sie kamen und ob sie jetzt überhaupt noch da sind. Das von dem oder den Bibern gewählte Biotop erscheint vom Umfeld und von seiner Undurchdringlichkeit her optimal für die Tiere. Eine Ansiedlung wäre eine Bestätigung für die hohe ökologische Wertigkeit des hohen Westerwalds.

„Sehr wichtig für eine eventuelle dauerhafte Ansiedlung dieser nachtaktiven Vegetarier im Sinne des Naturschutzes ist, unbedingt dort Störungen zu meiden“, sagen die Vorstandsmitglieder Vitali Hafner und Rolf Koch. Der Fund, der ja bereits am 18.03.2023 gemacht wurde, wurde der zuständigen Oberen Naturschutzbehörde und einem koordinierenden Biber-Experten gemeldet.

HINTERGRUND

Der Kopf-Rumpf-Bereich eines Bibers beträgt 75 bis 100 Zentimeter. Der abgeplattete und nackte Schwanz, den man auch “Kelle” nennt, misst noch einmal bis 35 Zentimeter. Mit einem Gewicht von über 30 Kilogramm bei einem ausgewachsenen Biber wird sogar das Gewicht eines Rehs übertroffen.

Typische Lebensräume (Biotope) für Biber sind Flussauen und Seeufer. Als reine Pflanzenfresser ernähren sich die Tiere im Sommerhalbjahr vorwiegend von weichen, unverholzten Wasser- und Uferpflanzen. Erst mit Ende der Vegetationsperiode fangen sie an, Bäume wie Weiden und Pappeln als Weichhölzer zu fällen, um sich von deren Rinde zu ernähren.

Biber machen keinen Winterschlaf. Sie leben gesellig in Familienverbänden. Ihre Paarungszeit ist der Spätwinter. Biber verbringen den Tag in Höhlen, die sie in steile Ufer mit Eingängen unter Wasser graben, oder in Burgen in Seen, die sie aus zahlreichen Knüppeln errichten.

Diese riesigen Nagetiere waren Mitte des letzten Jahrhunderts bis auf drei kleine Restvorkommen ausgerottet. Ein Jahrhundert später wurde mit Einbürgerungen das erneute Vorkommen der Biber gefördert.

Merkblatt zum Umgang mit Bibern und Biberbauten Schutzstatus Biber:

Der Biber (Castor fiber) ist gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b) aa) und Nr. 14 Buchst. b) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i. V. mit Anhang IV, Buchst. a) der Richtlinie 92/43/EWG (FFHRichtlinie) europaweit besonders und streng geschützt. Nach § 44 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BNatSchG ist es u. a. verboten, wildlebende Tiere der besonders und streng geschützten Arten zu fangen, zu verletzen oder zu töten, während der Fortpflanzungs-, Aufzucht- und Überwinterungszeiten erheblich zu stören sowie ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Tote Biber: Sollte ein toter Biber gefunden werden, so ist der Straßenbaulastträger, der Gewässerunterhaltspflichtige oder der Grundstückseigentümer für die Entsorgung über die Tierkörperbeseitigungsstelle verantwortlich. Auch tote Biber unterliegen dem gesetzlichen Schutz. Wir bitten daher, vor der Entsorgung Fotos des toten Tieres mit der Angabe des Fundortes und der Fund Zeit der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) oder dem Biberberater zu übermitteln. Ist klargestellt, dass es sich um keine illegale Tötung handelt, kann das tote Tier entsorgt werden. Dies gilt auch bei Verkehrsunfällen. Biber, die legal in einem genehmigten Bereich oder im Bereich der artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung getötet wurden, sind entsprechend der Auflagen in der Genehmigung oder der Bestellung zu melden und zu entsorgen. Der Biberberater hat keine Pflicht, tot aufgefundene Biber zu entsorgen. Verletzte Biber: Bitte melden Sie verletzte Biber sofort dem Biberberater oder der UNB. Sollte weder der Biberberater noch die UNB erreichbar sein, kann auch die Polizei hinzugezogen werden. Biberbauten/-dämme: Biberbauten, darunter fallen Dämme und Biberwohnbauten, dürfen ohne Genehmigung durch den Biberberater oder die UNB weder abgesenkt oder drainiert noch entfernt werden. Ein Verstoß kann zu strafrechtlichen Konsequenzen für die betreffenden Personen führen. Bei der Beschädigung eines Hauptdammes oder einer Wohnburg kann nicht nur die ausführende Person (Gemeindemitarbeiter, Bauhofmitarbeiter, Baggerfahrer, etc.), sondern auch dem Merkblatte zum Umgang mit Bibern und Biberbauten Schutzstatus Biber: Der Biber (Castor fiber) ist gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b) aa) und Nr. 14 Buchst. b) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i. V. mit Anhang IV, Buchst. a) der Richtlinie 92/43/EWG (FFHRichtlinie) europaweit besonders und streng geschützt. Nach § 44 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BNatSchG ist es u. a. verboten, wildlebende Tiere der besonders und streng geschützten Arten zu fangen, zu verletzen oder zu töten, während der Fortpflanzungs-, Aufzucht- und Überwinterungszeiten erheblich zu stören sowie ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Tote Biber: Sollte ein toter Biber gefunden werden, so ist der Straßenbaulastträger, der Gewässerunterhaltspflichtige oder der Grundstückseigentümer für die Entsorgung über die Tierkörperbeseitigungsstelle verantwortlich. Auch tote Biber unterliegen dem gesetzlichen Schutz. Wir bitten daher, vor der Entsorgung Fotos des toten Tieres mit der Angabe des Fundortes und der Fund Zeit der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) oder dem Biberberater zu übermitteln. Ist klargestellt, dass es sich um keine illegale Tötung handelt, kann das tote Tier entsorgt werden. Dies gilt auch bei Verkehrsunfällen. Biber, die legal in einem genehmigten Bereich oder im Bereich der artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung getötet wurden, sind entsprechend der Auflagen in der Genehmigung oder der Bestellung zu melden und zu entsorgen. Der Biberberater hat keine Pflicht, tot aufgefundene Biber zu entsorgen. Verletzte Biber: Bitte melden Sie verletzte Biber sofort dem Biberberater oder der UNB. Sollte weder der Biberberater noch die UNB erreichbar sein, kann auch die Polizei hinzugezogen werden. Biberbauten/-dämme: Biberbauten, darunter fallen Dämme und Biberwohnbauten, dürfen ohne Genehmigung durch den Biberberater oder die UNB weder abgesenkt oder drainiert noch entfernt werden. Ein Verstoß kann zu strafrechtlichen Konsequenzen für die betreffenden Personen führen. Bei der Beschädigung eines Hauptdammes oder einer Wohnburg kann nicht nur die ausführende Person (Gemeindemitarbeiter, Bauhofmitarbeiter, Baggerfahrer, etc.), sondern auch den Auftrag gebende Person strafrechtlich belangt werden. Die UNB ist verpflichtet, illegale Manipulationen an die Staatsanwaltschaft abzugeben. Sollten Dämme z.B. bei Grabenräumungen hindern oder Gefährdungen darstellen, bitten wir Sie daher dringend, sich mit dem Biberberater des Landkreises Augsburg oder der UNB in Verbindung zu setzen, damit das weitere Vorgehen abgeklärt werden kann. Bitte halten Sie sich an diese Vereinbarungen und weisen auch von Ihnen Beauftragte darauf hin.  Auftrag gebende Person strafrechtlich belangt werden. Die UNB ist verpflichtet, illegale Manipulationen an die Staatsanwaltschaft abzugeben. Sollten Dämme z.B. bei Grabenräumungen hindern oder Gefährdungen darstellen, bitten wir Sie daher dringend, sich mit dem Biberberater des Landkreises Augsburg oder der UNB in Verbindung zu setzen, damit das weitere Vorgehen abgeklärt werden kann. Bitte halten Sie sich an diese Vereinbarungen und weisen auch von Ihnen Beauftragte darauf hin.